Vorschriften und Organisationen
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Die grundsätzlichen Vorschriften für eine marktliberale Wirtschaftsordnung finden sich in der Verfassung vom 11. Dezember 1990, die u.a. das Recht auf Privateigentum oder das Niederlassungsrecht ohne Diskriminierung garantiert. Aus 1990 stammt auch der 1998 überarbeitete Text des beninischen Investitionscodes, in dem freier Kapitaltransfer, Möglichkeit der Beschäftigung nicht beninischen Personals etc. festgeschrieben sind. Weitere, für Investoren wichtige Gesetzestexte sind das Arbeitsgesetz vom Januar 1998 und das den Erwerb von Grund und Boden regelnde Gesetz vom August 1965. Im Arbeitsgesetz sind die 40 Stunden Woche, das Recht auf Streik (davon wird nicht selten Gebrauch gemacht), der Mindestlohn (Salaire minimum interprofessionnel garanti (Smig) zur Zeit 31.625 FCFA = EUR 48,21 ohne Sozialabgaben) und die Bestimmungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (Jahreserlaubnisse mit mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit) geregelt. Durch den Beitritt zur OHADA (Organisation pour l’Harmonisation en Afrique du Droit des Affaires)1993 und zur OAPI (Organisation africaine de la propriété intellectuelle) wie durch die Mitgliedschaft in der WTO seit 1996 sowie in den verschiedenen Bretton Woods- Organisationen ist Benin darüber hinaus internationale Verpflichtungen eingegangen, die sowohl dem Schutz des Investors wie der Förderung von Investitionen dienen. Bilateral besteht darüber hinaus seit 1978 ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Benin.
Um die Investitionsförderung in Benin kümmern sich verschiedene Organisationen vom „Centre de Formalités des Entreprises“ (CFE) über das „Centre de Promotion des Investissements“ (CPI), die „Direction d´Appui au Secteur privé“ (DASP), das „Observatoire des Opportunités d´Affaires du Bénin“ (OBOPAT) bis zum „Conseil des Investisseurs privés au Bénin“ (CIPB). Bei dem CIPB handelt es sich um eine 2002 gegründete Lobbyorganisation ausländischer Unternehmen in Benin. Das CPI soll Investoren beraten, Joint Ventures initiieren, Vorschläge für die Verbesserung von Investitionsbedingungen erarbeiten und Werbeveranstaltungen organisieren. Der angestrebten Mittlerstellung zwischen Staat und Wirtschaft wird das CPI bislang aber nicht gerecht. Wichtig für den Investor ist daneben vor allem das staatliche CFE, das sich um die Erledigung der Formalitäten bei den beninischen Behörden kümmert und das deshalb auch häufig als „guichet unique“ bezeichnet wird. Das CFE entspricht allerdings nicht dem „one-stop“-Modell angelsächsischer Prägung, sondern kümmert sich nur um die Weiterleitung der Dokumente an die beteiligten staatlichen Stellen, d.h. die Einholung der benötigten permis für die Gründung eines Unternehmens. Auskünfte erteilt des weiteren die halbstaatliche Industrie- und Handelskammer in Cotonou.
Zumindest auf dem Papier gibt es keine Beschränkungen für die Gründung von Firmen in Benin. Das gilt für Einheimische wie Ausländer gleichermaßen und betrifft auch Filialen ausländischer Unternehmen, die ins „Registre du Commerce et de Crédit Molli“ (RCCM) eingetragen werden. Die Minimum-Beträge für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („société à responsabilité limitée“-SARL) liegen bei 1 Mio. FCFA (1524,50 EUR), für eine Aktiengesellschaft („société anonyme“- SA) bei 10 Mio. FCFA (15.245 EUR).
Je nach Größenordnung der Investition wird in A, B und C- Investitionen unterschieden. A für solche zwischen 20 und 500 Mio. FCFA mit der Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen, B für solche zwischen 500 Mio. und 3 Mrd. FCFA mit der Schaffung von mindestens 20 Arbeitsplätzen und C für solche über 3 Mrd. Investitionssumme und ebenfalls der Schaffung von mindestens 20 Arbeitsplätzen. Für solche Investitionen kann ein besonderes „Régime privilegié“ beantragt werden, das auf Vorschlag der technischen Kommission für Investitionen (Commission téchnique des Investitions - CTI) per Regierungdekret verkündet wird. Das „Régime privilegié“ berechtigt zu Steuer- und Abgabenbefreiung für die Gründungsphase eines Unternehmens von bis zu 30 Monaten und darüberhinaus von bis zu 5 Betriebsjahren in Cotonou und Umgebung sowie bis zu 7 Jahren im restlichen Land. Diese Vorzugbehandlung genießen in erster Linie solche Unternehmen, die einheimische Produkte veredeln und/oder viele Arbeitsplätze schaffen.